Kein Krippenplatz - Was nun?

Viele Dassendorfer Eltern haben sich an die Gemeindevertretung gewandt, da sie für ihre Kinder keine Krippenplätze in Dassendorf bekommen haben. Auch bei Anrufen in Kindergärten in der näheren Umgebung wurde den Eltern keine Hoffnung auf einen Krippenplatz gemacht. Die Gemeinde, aber vor allem der Kreis Herzogtum Lauenburg, der für die Krippen- und Kita-Betreuung zuständig ist, muss hier nachbessern. Auch wenn in den beiden Dassendorfer Kindergärten schon Krippenplätze vorhanden sind, decken diese nicht den Bedarf. In den nächsten Jahren werden viele Dassendorfer Bestandshäuser von jungen Familien bezogen werden, da der Hamburger Rand für Familien ideal ist - es wird vermutlich also eher mehr, als weniger Bedarf an Betreuungsplätzen geben. 

Was können Sie nun als Eltern tun, wenn Sie Ablehnungsschreiben von Kindergärten beziehungsweise vom Amt Hohe Elbgeest erhalten haben? 

Für die Vergabe von Betreuungsplätzen (Krippe und Kita) ist der Kreis Herzogtum Lauenburg zuständig. Daher sollten Sie einen formlosen Antrag an folgende Adresse schicken:

Kreis Herzogtum Lauenburg
Fachdienst Kindertagesbetreuung
Barlachstraße 5
23909 Ratzeburg

Im Antrag schreiben Sie, dass Sie für Ihr Kind einen Krippen- oder Kita-Betreuungsplatz in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnort benötigen und diesen hiermit beantragen. Schicken Sie gerne die bereits erhaltenen Ablehnungsschreiben in Kopie mit. Der Kreis muss dann reagieren und wird Ihnen im besten Falle einen Betreuungsplatz zuweisen - aufgrund der aktuellen Lage wird er Ihren Antrag vermutlich aber ablehnen. 
Wenn Sie ein Ablehnungsschreiben erhalten haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens einen Widerspruch an den Kreis senden, da es einen rechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gibt. 

Auch den Widerspruch senden Sie an die oben genannte Adresse. Im Widerspruch selbst verweisen Sie darauf, dass Sie gemäß § 24 SGB VIII (8. Sozialgesetzbuch) einen rechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben und dass Sie dem Ablehnungsbescheid des Kreises widersprechen. Achtung: Anspruch besteht nur, wenn die Elternteile berufstätig sind, einen Beruf wieder aufnehmen wollen oder arbeitssuchend sind. Sollte jemand von Ihnen Hausmann bzw. Hausfrau sein, so besteht kein rechtlicher Anspruch.

Der Kreis muss Ihnen daraufhin einen sogenannten Abhilfebescheid (Ihnen wird ein Betreuungsplatz für Ihr Kind zugewiesen) oder einen Widerspruchsbescheid (Ihnen wird kein Betreuungsplatz für Ihr Kind zugewiesen) zuschicken. Sollten Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten, so müssen Sie unter Umständen eine Verwaltungskostengebühr zahlen. Wir rechnen hier mit einer geringen Gebühr, können Ihnen die genauen Kosten aber aktuell nicht nennen.

Der Widerspruchsbescheid sorgt dafür, dass Sie einen Betreuungsplatz für Ihr Kind einklagen können. Hier empfehlen wir Ihnen aber, sich rechtliche Beratung, z.B. durch einen Fachanwalt, zu nehmen. Da die Kosten und der Erfolg einer solchen Klage für uns nicht zu bewerten sind, können wir Ihnen hier keine Empfehlung aussprechen. Aber zumindest sollten Sie einen Antrag auf einen Betreuungsplatz und einen Widerspruch an den Kreis richten - wir hoffen, dass der Kreis Ihnen durch diesen Druck schon einen ortsnahen Betreuungsplatz für Ihr Kind zuweisen kann. 

Gerne können Sie Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch an ortsverein@spd-dassendorf.de mailen, falls Sie genauere Fragen zur Formulierung haben.